-Verkaufsbedingungen-
ALLGEMEINES
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind auf alle Lieferungen seitens R. Audemars SA oder seitens einer anderen Gesellschaft der Gruppe Audemars (nachgehend zusammen als "Verkäufer" bezeichnet) anwendbar.
1.2. Mit Abschluss des Vertrages anerkennt der Käufer vollumfänglich und bedingungslos die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Allgemeine Bedingungen des Käufers sind ausdrücklich ausgeschlossen.
1.3. Im Falle sprachlicher Unterschiede zwischen Allgemeinen Bedingungen in verschiedenen Sprachen ist der englische Text massgebend.
2. VERTRAGSABSCHLUSS UND BESTELLUNGEN
2.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen mit der Bestellungsbestätigung des Verkäufers oder bei dessen Fehlen ab dem Zeitpunkt, in dem der Käufer seine Vertragspflichten zu erfüllen beginnt.
2.2. Vereinbarungen oder andere gesetzlich verpflichtende Erklärungen der Parteien zum Vertrag, insbesondere Vertragsänderungen oder -ergänzungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und sind zu unterzeichnen.
3. EIGENSCHAFTEN DER GELIEFERTEN WAREN
3.1. Die seitens des Verkäufers gemäss Vertrag zu liefernden Waren werden in der Bestellungssbestätigung des Verkäufers und durch den darin ausdrücklich genannten Spezifikationen und Beilagen bezeichnet, bei deren Fehlen, in der Bestellung des Käufers.
3.2. Vom Verkäufer gelieferte Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen usw., sowie allfällige Gewichtsangaben sind für ihn nur verbindlich, sofern er sie als solche schriftlich bezeichnet und angenommen hat.
3.3. Der Verkäufer ist berechtigt, ihm notwendig scheinende Änderungen oder Anpassungen infolge neuer Erkenntnisse an den von ihm vertragsgemäß zu liefernden Waren oder Dienste vorzunehmen. Über wesentliche Änderungen wird der Käufer informiert.
4. VORSCHRIFTEN AM BESTIMMUNGSORT
4.1. Der Käufer hat den Verkäufer spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen, technischen oder anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages am Bestimmungsort zu beachten sind, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Einfuhrbeschränkungen, Devisen- und Schutzvorschriften sowie auf Besonderheiten der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, welche die Herstellungs-, Verpackungs-, Montageerfordernisse beeinflussen könnten.
4.2. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer für alle durch seine Unterlassung der Informationspflicht gemäss Art. 4.1. oder durch unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Information verursachten Unkosten schadlos zu halten. Zulasten des Käufers gehen alle vom Verkäufer getragenen zusätzlichen Kosten für Anpassungen zur Einhaltung dieser Erfordernisse. Hat der Käufer Anpassungen von Dritten vornehmen lassen, sind sämtliche Gewährleistungen und Haftungen des Verkäufers ausdrücklich ausgeschlossen.
5. PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise als Netto und ab Werk und in Schweizer Franken zahlbar. Alle zusätzlichen Kosten, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Verpackung und Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Transit, Einfuhr oder andere Bewilligung und Beurkundungen, Zölle und andere Steuern (MwSt inbegriffen) gehen zulasten des Käufers. Hat der Verkäufer in der Bestellungsbestätigung und/oder in der Rechnung eine der vorgenannten Kosten im Preis eingeschlossen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Preis entsprechend jeglicher allfällig eintretenden Änderung dieser Kosten anzupassen.
5.2 Es gelten die in der allfälligen Bestellungsbestätigung des Verkäufers angegebenen Zahlungsbedingungen. Sofern die Zahlungsbedingungen nicht in der Bestellungsbestätigung angegeben sind, hat der Käufer die ganze Zahlung am Hauptgeschäftssitz des Verkäufers innert 30 Tagen ab i) Rechnungsstellung und/oder ii) Erhalt der Ware, je nach dem welches später erfolgt, in Schweizer Franken und ohne Abzüge vorzunehmen. Sofern Teillieferungen in Rechnung gestellt werden, hat Zahlung wie oben beschrieben für jede einzelne Teillieferung zu erfolgen.
5.3 Der Käufer hat die Zahlungstermine auch dann einzuhalten, wenn die Verzögerung oder Unmöglichkeit des Versands, der Lieferung oder Lieferungsannahme, Umständen zu zuschreiben sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Die ganze Zahlung ist ebenfalls zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, die den Gebrauch der Waren nicht
beeinträchtigen, oder Nacharbeiten an der Lieferung zu erbringen sind.
5.4 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist der Käufer ohne Mahnung verpflichtet, einen nicht unter 11% liegenden Verzugszins zu entrichten. Die Zahlung von Verzugszinsen entbindet den Käufer nicht seiner Pflicht, die Zahlungen vertragsgemäß vorzunehmen. Der Verkäufer behält sich alle Rechte vor, Ersatz für jeglichen weiteren entstandenen Schaden geltend zu machen.
5.5 Des weiteren ist der Verkäufer im Falle von Nichteinhaltung der Zahlungstermine seitens des Käufers oder sofern er Grund hat anzunehmen, dass der Käufer keine gemäss Vertrag fristgemäße oder ganze Zahlungen vornehmen wird, berechtigt, Leistungen gemäss allen bestehenden Verträge mit dem Käufer einzustellen und zu keinen weiteren Lieferungen verpflichtet, bis sich die Parteien über neue Zahlungs- und Lieferungsbedingungen geeinigt haben und bis der Verkäufer genügende Sicherheiten erhalten hat. Diese Zusatzmöglichkeit stellt keinen Verzicht des Verkäufers auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Rechte dar. Sofern keine Vereinbarung innert angemessener Frist erreicht wird oder der Verkäufer keine genügende Sicherheiten erhält, ist er berechtigt, den Vertrag nach eigenem Ermessen zu beenden und Schadenersatz zu verlangen.
5.6 Jegliche Form des Rückbehalts, der Kürzung oder der Verrechnung des Käufers im Falle von gegenüber dem Verkäufer erhobenen Forderungen oder Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
5.7 Geleistete Anzahlungen werden nicht verzinst. Bei Vertragsverletzung durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt alle Anzahlungen ohne weitere Lieferungspflicht zur teilweisen Deckung des entstandenen Schaden zu behalten. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Ersatz für jeglichen weiteren entstandenen Schaden geltend zu machen.
6 LIEFERFRIST
6.1. Die Lieferfristen sind in der allfälligen Bestellungsbestätigung des Verkäufers festgelegt. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.
6.2 Die Lieferfrist beginnt frühestens wenn:
- der Vertrag abgeschlossen ist; und
- alle behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligung eingeholt wurden; und
- allfällige Anzahlungen eingegangen sind und alle weiteren allfälligen Sicherheiten geleistet wurden;
- der Verkäufer im Besitz aller für die vertragsgemäße Erfüllung der Bestellung nötigen Angaben und Unterlagen des Käufers ist, und diese überprüft wurden.
Der Verkäufer ist zur Einhaltung der Lieferfrist nur verpflichtet, sofern der Käufer all seinen Pflichten fristgemäß nachgekommen ist.
6.3 Die Lieferfrist und allfällige Liefertermine sind eingehalten, sofern die Lieferung fristgemäß im Herstellungswerk des Verkäufers zur Spedition bereitgestellt ist. Sofern seitens des Verkäufers nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, sind der Zeitaufwand für Ablieferung und Montage beim Käufer in der Lieferfrist nicht enthalten.
6.4 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert wenn:
- - der Verkäufer die für die Erfüllung des Vertrages nötigen Angaben und Unterlagen vom Käufer nicht rechtzeitig erhält; oder
- der Käufer nachträglich Änderungen vornimmt, die eine Verzögerung der Herstellung und Lieferung des Verkäufers verursacht;
- Hindernisse auftreten, unbeachtet ob beim Verkäufer, bei einem Zulieferanten, beim Käufer oder bei einem Dritten, welche der Verkäufer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Boykott und Aussperrung, Kollaps, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien oder von Zusatzteile, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche oder sonstige Maßnahmen, Transporthindernisse, höhere Gewalt, Naturereignisse.
- der Verkäufer oder Dritte mit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Rückstand oder im Verzug sind.
Soweit möglich hat die durch das Ereignis betroffene Partei unverzüglich der anderen Partei dessen Beginn und Ende mitzuteilen.
6.5 Außer bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit steht dem Käufer, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, bei verspäteter Lieferung kein Recht auf Schadenersatz und auf Rücktritt vom Vertrag zu.
6.6 Wird die Lieferung auf Verlangen des Käufers oder aus irgendeinem vom Verkäufer nicht zu vertretenden Grund verschoben, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die Kosten für die Lagerung, ein Monat ab Mitteilung der Bereitstellung der Lieferung, für nicht weniger als monatlich 1% des Rechnungsbetrages, in Rechnung zu stellen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Verkäufer nicht für die Versicherung der Ware verantwortlich. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist für die Entgegennahme der Ware anzusetzen. Verweigert der Käufer die Annahme, so hat der Verkäufer das Recht frei darüber zu verfügen und Schadenersatz zu verlangen.
7. VERPACKUNG, TRANSPORT UND VERSICHERUNG
7.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, wird die Ware entsprechend der Wahl des Verkäufers verpackt.
7.2 Der Käufer hat den Verkäufer mit der Bestellung besondere Verpackungs-, Versands- und Versicherungserfordernisse für die zu liefernden Waren mitzuteilen. Sofern der Käufer die Verpackung mit seiner Zusammensetzlinie zu koordinieren hat, wird er den Verkäufer die besondere Verpackungserfordernisse innert 10 Tagen seit der ersten Warenlieferung (Muster ausgeschlossen) mitteilen. Die Kosten für besondere Verpackungserfordernisse gehen zulasten des Käufers.
7.3 Im Falle besonderer Erfordernisse bezüglich der Verpackung haftet der Käufer dafür, dass die besondere Verpackung die zu liefernde Ware nicht schädigt, vernichtet oder auf andere Weise ändert.
7.4 Der Käufer haftet für den Transport der Ware. Auf sein Wunsch und auf seine Kosten und Gefahr kann der Verkäufer den Transport der Ware organisieren.
7.5 Der Käufer hat jegliche Beschwerde bezüglich des Transports unverzüglich bei Erhalt der Ware oder der Versandunterlagen dem letzten Spediteur zu melden, mit gleichzeitiger Kopie des entsprechenden Berichts an den Verkäufer.
7.6 Der Käufer haftet für die sorgfältige Lieferung, Spedition und Ausladen der Bestellungen. Der Käufer haftet insbesondere dafür, dass das Handhaben, Lagern und Auspacken der Ware von qualifiziertem Personal ausgeführt wird, welches über die besonderen nötigen Sachkenntnis sowie Erfahrung verfügt. Der Verkäufer haftet nicht für Schaden infolge Missachtung dieser Erfordernisse seitens des Käufers.
7.7 Der Käufer ist verpflichtet die Ware gegen jeglichen Schaden zu versichern. Sofern der Verkäufer für die Versicherung sorgt, wird diese im Namen, auf Rechnung und Gefahr des Käufers abgeschlossen.
7.8 Sofern die Verpackung der Bestellung geschädigt wurde, hat der Käufer alle Maßnahmen zu ergreifen, um weiteren Schaden der Ware abzuwenden und die Folgen des eingetretenen Schaden zu beschränken
8. PRÜFUNG DER LIEFERUNG
8.1 Der Käufer ist verpflichtet auf seine Kosten so früh wie möglich die Lieferung zu prüfen und, sofern er Mängel feststellt für die der Verkäufer verantwortlich ist, diese dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Das Vorliegen von Mängel hat auf alle Fälle innert 20 Tagen ab Zurverfügungsstellen der Lieferung im Werk des Verkäufers zu erfolgen. Die Mängel sind im Detail zu beschreiben. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als angenommen und es entfallen die Rechte und Ansprüche gemäss Art. 10.
9. ÜBERGANG VON GEFAHR UND NUTZEN
9.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, gehen Gefahr und nutzen spätestens mit dem Zurverfügungstellen der Ware und/oder Teile davon im Werk des Verkäufers auf den Käufer über, unabhängig von Lieferungs-, Transport- und/oder Montagebedingungen.
9.2 Sofern der Versand auf Begehren des Käufers verschoben oder aus einem nicht vom Verkäufer zu vertretenden Grund verschoben oder verhindert wurde, gehen die Gefahren im ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt, in dem die Ware das Werk des Verkäufers zu verlassen hatte, auf den Käufer über.
10. GEWÄHRLEISTUNGEN
10.1. Aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Anwendungen ist es Aufgabe des Käufers, jedesmal und unter seiner ausschließlichen Verantwortung die Anwendungstauglichkeit der von im gewählten und vom Verkäufer gelieferten Ware auf seine Produkte zu überprüfen. Eine Haftung des Verkäufers bezüglich der Anwendungstauglichkeit der gelieferten, vom Käufer gewählten Ware ist ausgeschlossen.
10.2. Der Verkäufer sichert die Beschaffenheit der Materialien und der Produkte zu, sowie die fehlerfreie Herstellung gemäss den besonderen Beschreibungen. Besondere Eigenschaften oder Qualitätsmerkmale sind, sofern nicht ausdrücklich in der Bestellungsbestätigung vom Verkäufer zugesichert, nicht als versprochen oder als gewährleistet zu erachten. Für den Bereich des Verkäufers übliche und/oder technisch unvermeidbare Unterschiede bezüglich der Qualität, der Farben oder der Muster werden nicht als Mängel erachtet und können demnach nicht beanstandet werden.
10.3. Die Gewährleistung des Verkäufers besteht während zwei Monaten ab Zurverfügungstellen der Lieferung im Werk des Verkäufers. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, sofern der Käufer oder ein Dritter unangebrachte Änderungen oder Reparaturen vornimmt, oder sofern der Käufer im Falle eines Mangels nicht unverzüglich die nötigen Maßnahmen ergreift, um den Schaden zu mindern und dem Verkäufer die Behebung des Mangels zu ermöglichen.
10.4. Während der Gewährleistungsdauer verpflichtet sich der Verkäufer auf schriftliches Begehren und gemäss seiner freien Wahl Mängel sobald wie möglich zu beheben oder die mangelhafte Ware oder Teile zu ersetzen. Ersetzte Waren oder Teile werden Eigentum des Verkäufers. Die Ware kann nur innert der genannten Frist, mittels vorgehend vom Verkäufer erhaltenen RMA (Return Material Authorization) Kodex, zurückgegeben werden. Der Verkäufer prüft und stellt den Warenmangel fest. Besteht er, so gehen die Transportkosten der mangelhaften Ware zulasten des Verkäufers. Stellt der Verkäufer keinen Warenmangel fest, so wird die Ware dem Käufer zurückgeschickt und alle Transportkosten gehen zu seinen Lasten. Verweigert der Käufer die Lieferungsannahme der Ware, so hat der Verkäufer das Recht darüber frei zu verfügen und Schadenersatz zu verlangen.
10.5. Der Käufer gewährt dem Verkäufer eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Behebung des Mangels. Jeder weitere Anspruch des Käufers aus mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen.
10.6. Die beschränkte Gewährleistung gemäss Art. 10.3. gilt für ersetzte und reparierte Waren (oder Teile) und erneuert sich ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur. Auf keinen Fall erstreckt sich jedoch die Gewährleistung über die Dauer von 12 Monate ab Beginn der ursprünglichen Warengarantie.
10.7. Von der vorgenannten beschränkten Gewährleistung sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, Verschleiß, Zusammensetzen der Ware oder aus anderen Gründen für die der Verkäufer keine Verantwortung trägt einschließlich jedoch nicht ausschließlich ungeeignete Lagerung oder Reparatur, ungeeignete oder nicht genügende Wartung oder Säuberung der Waren, Änderungen der Waren durch den Käufer oder Dritte, chemische oder elektrolytische Einwirkungen, Korrosion, Feuchtigkeit ausgeschlossen.
10.8. Vor jeglicher Inanspruchnahme eines Rechtes gemäss der vorgenannten beschränkten Gewährleistung hat der Käufer all seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verkäufer wahrzunehmen einschließlich jedoch nicht ausschließlich aller fristgemäßen Zahlungen.
10.9. Für Ware, die von einem Unterlieferanten des Verkäufers geliefert wird, sind die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf die Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegenüber dem Unterlieferanten beschränkt. Jeglicher weitere Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen.
11. VERANTWORTUNG
11.1 Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer außer zu den vorgehenden Bedingungen für keinerlei Schaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere nicht, jedoch nicht ausschließlich, für Zufalls- und Folgeschaden, für Minderung des Kaufpreise und/oder Rücktritt vom Vertrag. Auf keinen Fall haftet der Verkäufer für Schaden, der nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden ist, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie anderer mittel- oder unmittelbarer oder Folgeschaden.
11.2 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers; der Verkäufer haftet jedoch auf keinen Fall für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
12. EIGENTUMSVORBEHALT
12.1 Das Eigentum an der Lieferung geht bis zum Eingang aller gemäss Vertrag vereinbarten Zahlungen nicht auf den Käufer über.
12.2 Sofern der Verkäufer den Käufer schriftlich ermächtigt hat, die Ware an Dritte weiter zu verkaufen, verpflichtet sich der Käufer dem Verkäufer, der diese annimmt, alle Rechte an den in Rechnung gestellten Beträge, entsprechend den von ihm gegen die Dritten durch den Weiterverkauf erworbenen Forderungsrechte abzutreten. Nach erfolgter Abtretung ist der Verkäufer berechtigt die seitens der Dritten geschuldeten Beträge einzufordern. Sofern der Käufer gegenüber dem Verkäufer mit den Zahlungen im Verzug ist, ist der Verkäufer auf alle Fälle berechtigt die abgetretenen Forderungen unmittelbar bei den Dritten einzufordern.
12.3 Sofern der Verkäufer den Käufer schriftlich ermächtigt hat, die Ware zu behandeln und/oder zu bearbeiten, hat dies stets im Namen und auf Rechnung des Verkäufers zu erfolgen. Sofern die Bearbeitung mit Teilen erfolgte, die nicht dem Verkäufer gehören, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Teilen im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Teile. Das gleiche gilt sofern die Ware mit Teilen vermischt wird die nicht dem Verkäufer gehören.
12.4 Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer bei allen nötigen Maßnahmen zur Sicherung seines Eigentums beizustehen. Insbesondere ist der Verkäufer mit dem Vertragsabschluss berechtigt, die Registrierung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts gemäss der im entsprechenden Lande geltenden Gesetzesbestimmungen und alle nötigen Formalitäten zulasten des Käufers vorzunehmen.
12.5 Der Käufer wird auf seine Kosten während der ganzen Eigentumsvorbehaltsdauer für den Unterhalt der Lieferung und deren Versicherung sorgen, insbesondere gegen Diebstahl, Feuer, Wasser. Der Käufer wird alle nötigen Maßnahmen ergreifen zur Sicherung des Eigentumsrechtes des Verkäufers, insbesondere zur Vermeidung von Verpfändung, Verkauf oder Zurverfügungstellen der Ware an Dritte. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich im Falle von Pfändung, Arrest oder ähnlichen Maßnahmen seitens von Behörden oder Dritte verständigen und ist für jeden Schaden infolge nicht zeitlicher Benachrichtigung verantwortlich.
12.6 In Abweichung von Artikel 18 ist zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts das Recht jenes Staates anwendbar, in welchem sich die Ware befindet.
13. WERKZEUG
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erwirbt der Käufer kein Eigentum am Werkzeug, auch dann nicht, wenn er sämtliche Kosten für die Herstellung und Entwicklung des Werkzeuges bezahlt hat. Somit, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verbleibt der Verkäufer Eigentümer des Werkzeuges.
14. GEISTIGES EIGENTUM
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verbleibt das gesamte geistige Eigentum an der Ware im Eigentum des Verkäufer.
15. ERFÜLLUNGSORT
Der Erfüllungsort ist für beide Parteien Cadempino (Schweiz), und zwar auch dann, wenn die Lieferung unter anderen Bedingungen erfolgt und/oder der allfällige Aufstellungsort verschieden vom Erfüllungsort ist.
16. GÜLTIGKEIT
Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, der Bestellung, der Betellungsbestätigung oder des Vertrages als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen für die Parteien vollumfänglich gültig. Die unwirksame Bestimmung ist durch andere zu ersetzen, die soweit wie möglich dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung entsprechen.
17. GERICHTSTAND
Für alle Streitigkeiten, Uneinigkeiten oder Forderungen im Zusammenhang oder aus Bestellungen, Bestellungsbestätigungen oder Vertrag mit dem Verkäufer ist ausschließlich die Gerichtsbarkeit von Cadempino zuständig, unter Ausschluss etwaiger anderen Zuständigkeiten. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor an jedem anderen zuständigen Gericht ins Recht zu fassen.
18. ANWENDBARES RECHT
Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss der Schweizerischen Konfliktnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
Auflage 1: 27. Januar 2004